Vereins-Satzung:
§ 1 Name, Sitz
Name des Vereins: Sportverein Äpfingen.
Er ist im Jahre 1926 gegründet und hat seinen Sitz in Äpfingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach an der Riß unter Nr. 251 am 9. Mai 1975 eingetragen worden.
Gerichtsstand ist Biberach an der Riß.
Die Vereinsfarben sind rot - weiß.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützlichkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er dient der Förderung der körperlichen und
seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der
Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Die Aufwandsentschädigung darf den Steuerfreibetrag nicht übersteigen
4. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 4 Mitglied des WLSB
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und anerkennt mit seinen Mitgliedern die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Beschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Ausfüllen der Beitrittserklärung und deren Anerkennung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (d.h. aktiven und passiven Mitgliedern), jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4. Ordentliches Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und das
18. Lebensjahr vollendet hat.
5. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten
18. Lebensjahr. Die Aufnahme ist gleich vorzunehmen wie bei den ordentlichen Mitgliedern, jedoch ist die Beitrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung muss die Ehrenmitgliedschaft mit zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durch Abstimmung bestätigen.
7. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes. Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten betrieben werden und die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. sind.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen ist durch den Erziehungsberechtigten abzugeben. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr muß bezahlt werden.
2. Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden
• wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
• bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzung des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
• wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein ausgeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
• bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
3. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen, gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses, das Einspruchsrecht zu. Der bearbeitende Ausschuss besteht aus Vorstand und Ausschuss.
4. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Betroffene kann auf diesen Instanzenweg durch schriftliche Erklärung verzichten.
5. Ausgeschlossene Mitglieder können auf Antrag wieder aufgenommen werden, wenn der Vorstand und Ausschuss die Aufnahme bewilligen.
§ 7 Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen beratende und beschließende Stimme.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.
3. Von den Mitgliedern wird ein angemessener Jahresbeitrag erhoben. Dieser setzt sich aus dem Vereinsbeitrag und ggf. Abteilungsbeiträgen, Umlagen oder Dienstleistungen zusammen. Die Höhe des Vereinsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Abteilungsbeiträge und sonstige abteilungsinterne Umlagen und Dienstleistungen setzen die Abteilungen fest.
4. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Jahresbeitrages nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
5. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen, wobei aus Vereinfachungsgründen das Bankeinzugsverfahren vorgenommen wird. Für Mitglieder, die kein Bankkonto nachweisen können wird der Beitrag Inkasso erhoben.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ausschuss
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Auf schriftlichen Antrag von zwei Fünftel aller ordentlichen Mitglieder, ist der Vorstand zur unverzüglichen Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung
• Jeweils im 2. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
• Sie ist vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen.
• Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen zuvor, durch Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt unter Mitteilung der Tagesordnung oder in sonstiger geeigneter, den Mitgliedern zugänglicher Weise.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
• Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den
1. Vorsitzenden und den Kassier.
• Bericht der Kassenprüfer
• Bericht des Schriftführers
• Entlastung des Vorstands, des Ausschusses, der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über Anträge
• Neuwahlen
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung beziehungsweise Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Sie kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
5. Abstimmungen:
• Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
• Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
• Auf Antrag der Mitgliederversammlung ist schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen.
• Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
6. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
• Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
• Wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
7. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere:
• Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses
• Aufnahme von Kredit von mehr als 3ooo,- € jährlich
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
• Dem 1. Vorsitzenden
• Den beiden 2. Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter des
1. Vorsitzenden
• Dem Kassier
• Dem Schriftführer
• Dem Vereinsjugendleiter
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm, soweit die Satzung hierüber nichts anderes bestimmt, die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Vorstand ist turnusmäßig von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter einzuberufen.
4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl vom Vorstand und Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.
8. Der Vorstand erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung gem. § 3 Abs. 3.
§ 12 Gesetzlicher Vertreter
1. Der 1. Vorsitzende und die beiden 2. Vorsitzenden sind je für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 26 BGB). Die 1. und 2. Vorsitzenden können durch einstimmig gefassten Beschluss der Vorstandschaft ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Vorstandes zu treffen.
2. Unaufschiebbare Eilentscheidungen können, ohne vorherige Versammlungseinberufung, nur unter Zustimmung des ersten und den beiden zweiten Vorsitzenden erfolgen. Ist einer der Vorsitzenden zum Entscheidungszeitpunkt nicht erreichbar, so kann die Eilentscheidung mit einem weiteren Vorstandsmitglied beschlossen werden.
§ 13 Der Ausschuss
1. Dem Ausschuss gehören an:
• 5 Beisitzer
• die Abteilungsleiter
2. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für Sonderaufgaben werden von Fall zu Fall Sonderausschüsse von der Vorstandschaft bestimmt.
3. Der gemeinsamen Beschlussfassung von Vorstand und Ausschuss bedürfen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Abschluss oder Änderung von Verträgen aus denen der Verein verpflichtet oder berechtigt wird
• Veranstaltungen des Vereins
• Ehrungen aus besonderem Grund durch den Verein
• Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen oder Einrichtungen des Vereins an Dritte
• Abschluss, Änderungen und Kündigungen von Anstellungsverträgen (Trainer, Übungsleiter usw.)
• Aufnahme und Zulassung von Abteilungen
4. Den Vorsitz bei den gemeinschaftlichen Sitzungen führt der
1. Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder mitwirken. Für die Beschlussfassung und Protokollierung gilt der § 11 Ziffer 4
und § 11 Ziffer 5 entsprechend.
§ 14 Kassenprüfer
1. Von der jährlichen Ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Mitglieder zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung zu wählen.
2. Der Mitgliederversammlung ist jeweils hierüber vor der Entlastung des Vorstands und des Ausschusses Bericht zu geben.
3. Die Kassenprüfer sind berechtigt unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 15 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss von Vorstand und Ausschuss gegründet.
2. Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, ggf. seinem Stellvertreter und weiteren Mitarbeitern, denen entsprechend den Abteilungsbedürfnissen feste Aufgaben übertragen sind, geleitet. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen entsprechend der Abteilungsordnung gewählt bzw. auf Vorschlag von Vorstand und Ausschuss durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Sie sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand und Ausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
5. Abteilungen des Vereins sind nicht berechtigt ohne Zustimmung von Vorstand und Ausschuss eigene Kassen zu führen. Werden eigene Kassen mit oder ohne Zustimmung von Vorstand und Ausschuss geführt, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und den Kassenprüfern des Vereins.
§ 16 Ehrenordnung
Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste folgende Ehrungen aussprechen:
1. Verdiente Vorstands- und Ausschussmitglieder bzw. frühere Vorstands- und Ausschussmitglieder des Vereins können auf gemeinsamen Vorschlag von Vorstand und Ausschuss von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Zu Ehrenmitgliedern können alle Mitglieder in Anerkennung besonderer Leistungen für den Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
3. Die Ehrungen sind jeweils durch Ehrenurkunden zu bestätigen.
4. Die Ehrungen sind in würdiger Form auszusprechen.
5. Ehrungen für aktive Mitglieder werden vom Vorstand und Ausschuss von Fall zu Fall für besondere Leistungen ausgesprochen.
6. Die Ehrungen sind von Vorstand und Ausschuss gemeinsam zu beschließen.
§ 17 Datenschutz
1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
4. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war.
6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung
2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Maselheim Ortsteil Äpfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmung
1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach an der Riß in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen und Beschlüsse treten mit dem heutigen Tage außer Kraft.
Die Satzung wurde in die vorstehende Fassung geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2022.
1. Vorsitzender Michael Hepp
2. Vorsitzender Gerhard Mayer
2.Vorsitzender Martin Link